Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist vorher nicht vererblich
BAG, Urteil vom 10.05.2007, 2 AZR 45/06
Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.
