Das topaktuelle Urteil
BVerfG hält Regelleistungen nach SGB II (Hartz IV) für nicht verfassungsgemäß
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder
betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis
zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu
treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung
auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für
die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht
von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend
zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird
angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe
unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu
Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.
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EuGH kippt Regelung zu Kündigungsfristen
Der EuGH bekräftigt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Rolle der nationalen Gerichte bei seiner Anwendung.
Die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der
Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters
in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen
Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen. (Pressemitteilung des Gerichts)
EUGH, Urteil vom 19.01.2010, Az. C-555/07 - PM vom 19.01.2010
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Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung
Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch
dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten
Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege,
schließen lassen.
BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az. 8 AZR 670/08 - PM vom 17.12.2009
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Weitere aktuelle Urteile
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen
Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden,
ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen
Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten.
Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung
ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05. August 2009 - Az. 10 AZR 666/08 - PM vom 05.08.2009
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Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich - Beratungshilfe für Widerspruch gegen Kürzungsbescheide der ARGE ist zu bewilligen
Einem ALG II-Empfänger kann es nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen des Widerspruchsführers. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die der beratungsbedürftige Widerspruchsführer selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf dem Widerspruchsführer eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.
BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08
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Bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegen geringere Vergütung ist Beendigungskündigung nicht durch dringende betriebliche
Erfordernisse veranlasst
Eine Beendigungskündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung
auf demselben Arbeitsplatz zu einer geringeren Vergütung besteht.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2009, Az. 12 Sa 1553/08
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Arbeitskleidung - Kostenpauschale - Pfändungsschutz
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist.
Bundesarbeitsgericht, 17. Februar 2009 - Az.: 9 AZR 676/07 - PM vom 17.02.2009
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Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - Az.: 3 AZR 900/07 - PM vom 14.01.2009
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Hartz-IV-Empfänger können Anspruch auf Renovierung bei Einzug haben
Auch Hartz-IV-Empfänger können grundsätzlich Anspruch auf eine Renovierung beim Einzug in eine neue Wohnung haben. Entsprechende
Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei den Behörden geltend gemacht werden. Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit
herzustellen und die Kosten dafür sind nicht zwangsläufig im Regelsatz enthalten. Das gilt aber zum Beispiel nicht, wenn nach
dem Mietvertrag die Wohnung renoviert übergeben wird. Das Amt muss zahlen, wenn die Renovierung beim Einzug notwendig und
die Kosten angemessen sind.
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