Herzlich Willkommen auf der Website von Rechtsanwalt Jens Steinert, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Lichtenstein

Neues und Interessantes aus der Kanzlei

Kinder zu Gast in der Kanzlei

Am 04.05.2010 war die Tagesmutti Dorothea Fritzsche mit "ihren" Kindern in der Kanzlei, um sich die Australienfotos von Linda anzusehen. Die Überraschung war groß, als Rechtsanwalt Steinert die Kinder an einer gedeckten Vespertafel empfing, wo neben Gebäck und Kakao eine Koala-Kekspackung auf alle wartete.

Kinder zu Besuch in der Kanzlei

Impressionen aus Down Under

Der Titel der 7. Kunstausstellung lockte 50 Gäste zur Vernissage am 16.04.2010. 10 Monate lang bereiste Linda Steinert Australien und hielt ihre Eindrücke in 15.000 Fotos fest, woraus sie 35 auswählte, um sie nun der Öffentlichkeit zu zeigen. Weitere Informationen finden Sie in Kürze hier.

Linda steht den Gästen Rede und Antwort

Neuer Mitarbeiter

Seit einiger Zeit gibt es einen neuen "Mitarbeiter" in der Kanzlei: Hardy, ein West Highland Terrier, der unserer Mitarbeiterin Anne Lippmann gehört. Hardy begrüßt alle Besucher und möchte sofort seine Streicheleinheiten. Besonders Kinder haben es ihm angetan.

neuer Mitarbeiter Hardy

Kanzleiteam begeht Jahresabschluss

Das Team der Kanzlei sowie die ehemaligen Mitarbeiterinnen Katharina Hirsch und Annett Herold trafen sich am 11. Dezember zur alljährlichen Weihnachtsfeier der Kanzlei.

Kutschfahrt zur Weihnachtsfeier

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Spende an Kinderhilfe Lichtenstein e.V. übergeben

Rechtsanwalt Steinert hat jetzt den von ihm auf 300 Euro aufgestockten Erlös aus dem Ausschank der von ihm gestifteten Single Malt Whisky an den Kinderhilfe Lichternstein e.V. übergeben. Frau Hoch und Frau Köhler wollen das Geld dazu nutzen, um mit Kindern aus einkommensschwachen Familien in den Ferien einen Ausflug zu unternehmen.

Scheckübergabe an den Kinderhilfe Lichtenstein e.V.

Rechtsanwalt Steinert ist Mitglied im VdAA

Rechtsanwalt Steinert ist nunmehr Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V., einer Vereinigung von Rechtsanwälten, welche sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert haben. Ziel des Vereins ist es, die Bevölkerung durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Vorträge näher über die Vorschriften des Arbeitsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu informieren, sowie eine kompetente und qualifizierte Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts von Unternehmern und Arbeitnehmern durch konsequente Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sicherzustellen.

15 Jahre Rechtsanwalt Sommerfest am 28. August 2009

Rechtsanwalt Jens Steinert feierte 2009 sein 15-jähriges Berufsjubiläum. Dies war Grund genug, um Mandanten und Freunde am Freitag, den 28. August 2009 zum 3. Sommerfest einzuladen. Mehr als 70 Gäste waren gekommen, um mit den Mitarbeitern der Kanzlei einen tollen Abend zu verbringen. Das Catering übernahm in gewohnter Weise das Team vom Gasthaus "Zur Bleibe".

Festzelte im Hof vor der Kanzlei

Als Besonderheit gab es einen Ausschank schottischer Single Malt Whiskies. Rechtsanwalt Steinert stiftete hierzu 5 Flaschen und schenkt diese zu moderaten Preisen an die Gäste aus. Der Erlös, 237,50 Euro, wird der Kinderhilfe Lichtenstein/Sachsen e.V. übergeben werden.

Whiskyausschank

Alle Bilder des Sommerfestes finden Sie in Kürze auf der Seite Impressionen

Umfangreiche Ergänzung der Urteilsdatenbank

Die Sammlung aktueller Urteile wurde umfassend erweitert. So sind jetzt auf der Seite Aktuelles ca. 350 Entscheidungen der letzten vier Jahre in den folgenden Rechtsgebieten zu finden:

  • Arbeitsrecht
  • Sozialrecht
  • Zivilrecht
  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Werkvertragsrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht

Das topaktuelle Urteil

BVerfG hält Regelleistungen nach SGB II (Hartz IV) für nicht verfassungsgemäß

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

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EuGH kippt Regelung zu Kündigungsfristen

Der EuGH bekräftigt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Rolle der nationalen Gerichte bei seiner Anwendung. Die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen. (Pressemitteilung des Gerichts)

EUGH, Urteil vom 19.01.2010, Az. C-555/07 - PM vom 19.01.2010

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Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung

Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.

BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az. 8 AZR 670/08 - PM vom 17.12.2009

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Weitere aktuelle Urteile

Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05. August 2009 - Az. 10 AZR 666/08 - PM vom 05.08.2009

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Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich - Beratungshilfe für Widerspruch gegen Kürzungsbescheide der ARGE ist zu bewilligen

Einem ALG II-Empfänger kann es nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen des Widerspruchsführers. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die der beratungsbedürftige Widerspruchsführer selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf dem Widerspruchsführer eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.

BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08

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Bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegen geringere Vergütung ist Beendigungskündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse veranlasst

Eine Beendigungskündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung auf demselben Arbeitsplatz zu einer geringeren Vergütung besteht.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2009, Az. 12 Sa 1553/08

weitere Ausführungen zu diesem Urteil

Arbeitskleidung - Kostenpauschale - Pfändungsschutz

Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist.

Bundesarbeitsgericht, 17. Februar 2009 - Az.: 9 AZR 676/07 - PM vom 17.02.2009

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Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - Az.: 3 AZR 900/07 - PM vom 14.01.2009

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Hartz-IV-Empfänger können Anspruch auf Renovierung bei Einzug haben

Auch Hartz-IV-Empfänger können grundsätzlich Anspruch auf eine Renovierung beim Einzug in eine neue Wohnung haben. Entsprechende Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei den Behörden geltend gemacht werden. Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen und die Kosten dafür sind nicht zwangsläufig im Regelsatz enthalten. Das gilt aber zum Beispiel nicht, wenn nach dem Mietvertrag die Wohnung renoviert übergeben wird. Das Amt muss zahlen, wenn die Renovierung beim Einzug notwendig und die Kosten angemessen sind.

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Adresse:

Rechtsanwalt Jens Steinert
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hartensteiner Straße 3b
09350 Lichtenstein

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Kontakt:

Telefon +49 (037204) 60862
Telefax +49 (037204) 60864
E-Mail Kanzlei

Bürozeiten:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr

Termine nur nach vorheriger telefonischer Absprache möglich. Weitere Termine außerhalb dieser Zeiten ebenfalls möglich

So finden Sie uns:

Die Kanzlei liegt im Stadtzentrum von Lichtenstein in unmittelbarer Nähe zum in der Badergasse befindlichen Rathaus. Im Erdgeschoss befindet sich die Zahnarztpraxis von Frau Dr. Schubert, unsere Büroräume sind im Obergeschoss.

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Rechtsanwalt Steinert ist Mitglied in der Advounion e.V.

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Die Advounion ist die größte Vereinigung von Korrespondenzanwälten, die in ganz Deutschland, aber auch im europäischen Ausland und in den USA tätig sind. Deren Mitglieder haben sich gegenseitig verpflichtet, fremde Mandate mit derselben Sorgfalt und demselben Engagement wie eigene Mandate zu betreuen.

In Kooperation mit der Anwaltskanzlei Kummerlöw, Dresden und Radeburg

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